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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemein

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Bestellung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer diese schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß

1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung des Verkäufer. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Preise

1. Die Umsatzsteuer ist nicht gesondert ausweisbar. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

2. Alle angegebenen Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, inkl. der derzeit gültigen Mehrwertsteuer ohne Fracht und Verpackung.

§ 4 Garantie- und Lieferzeit

1. Sämtliche Angebote sind privater, nicht gewerblicher Natur. Die nach dem Verbraucherschutzgesetz 1-jährige Garantie auf Gebrauchtwaren und Sachmangelhaftung sowie Umtausch oder Rücknahme sind ausgeschlossen.

2. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 6 Transportschäden

1. Der Käufer muß die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden untersuchen und dem Verkäufer von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine Tatbestandsmeldung des Transporteurs oder einer eidestattlichen Versicherung Mitteilung machen. Im übrigen müssen dem Verkäufer offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch  innerhalb von einer Woche nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten und ggf. zuzusenden.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den  Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgt stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn.

2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn, widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Nahmen einzuziehen. Auf Aufforderung des Verkäufers hin wird der Käufer die Abtretung offen legen und jenem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer bedeutet – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – keinen Rücktritt zum Vertrag.

§ 8 Zahlung

1.1 Rechnungen des Verkäufers über gebrauchte Messgeräte und deren Zubehör sowie technische Dokumentationen sind sofort ohne Abzug zahlbar.

1.2 Die Bezahlung der Ware erfolgt per Vorkasse. Nach erfolgtem Zahlungseingang erfolgt die Lieferung an die in der Auftragsbestätigung angegebene Adresse.

2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann.

3. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fälligzustellen. In diesem Fall ist der Verkäufer außerdem berechtigt, bezüglich sonstiger Verträge Vorrauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

4. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 9 Konstruktionsänderungen

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen und/oder Verbesserungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§ 10 Umtausch oder Rücksendungen

1.1 Für von uns (Verkäufer) genehmigten Umtausch oder Rücksendung mit Stornierung der gekauften Ware werden 20,- EUR Aufwandsentschädigung in Rechnung gestellt.

1.2 Technische Dokumentationen sind generell vom Umtausch ausgeschlossen.

§ 11 Erfüllungsort und Teilunwirksamkeit bzw. -nichtigkeit

1. Erfüllungsort ist Rottenburg am Neckar. Soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich - rechtliches Sondervermögens ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhang stehende Rechtsbeziehungen für beide Teile nach Wahl des Verkäufers das Amt- oder Landgericht Tübingen als Gerichtsstand vereinbart. Das Gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder Aufenthalt des Käufers unbekannt ist.

2. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit  wie möglich verwirklicht.

3. Die Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.

 


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